Laminat verlegen, neue Fliesen im Bad, eine neue Wand einziehen, ein Treppenlift oder die Badewanne durch einen Whirlpool ersetzen: Was dürfen Mieter in der Wohnung umbauen, ohne dass der Vermieter meckern kann? Schließlich dürfen einige Veränderungen nicht ohne das Einverständnis des Vermieters gemacht werden.
Welche Umgestaltungen sind erlaubt?
Der Umzug in eine neue Wohnung oder eine Modernisierung stehen vor der Tür. Bis dahin können Mieter in der Wohnung so lange frei schalten und walten, wie sich die Veränderungen auch wieder ohne weiteres rückgängig machen lassen, ohne dass hiervon Schäden zurückbleiben. Generell sind bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls muss eine Einwilligung eingeholt werden, die schriftlich festzuhalten ist. Einen rechtlichen Anspruch auf diese Zustimmung hat der Mieter nur dann, wenn eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich ist. Benötigt der Mieter einen Treppenlift, so hat er Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters. Blockiert allerdings der Lift die Treppe für andere Mieter dermaßen, dass diese sie nicht mehr benutzen können, so entfällt der Anspruch. Finanziell sind Mieter meist auf sich alleine gestellt. Bei solch großen baulichen Veränderungen bedarf es schnell einem Kleinkredit, um hohe Kosten zu stemmen. Modernisierungen, wie beispielsweise ein Treppenlift, können günstig mit Privatkrediten finanziert werden. Einen Überblick über verschiedene Anbieter gibt es hier.
Wände einziehen und Co.
Solche Maßnahmen sind generell nur mit Einwilligung des Eigentümers statthaft. Im Laufe des Mietverhältnisses wird der Vermieter solche Baumaßnahmen vermutlich nicht bemerken. Probleme wird es allerdings bei der Wohnungsübergabe geben, diese muss bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernt werden, ohne dass Schäden verbleiben.
Neue Fliesen im Bad und Whirlpool
Auch das Neu-Fliesen ist nur mit Zustimmung des Vermieters statthaft. Ohne diese Erlaubnis läuft der Mieter eine große Gefahr, dass er zwar hochwertige Fliesen anbringt, aber diese bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen muss. Das gleiche gilt für den Einbau eines Whirlpools – dieser ist nur dann erlaubt, wenn der Eigentümer der Wohnung damit einverstanden ist. Schließlich ist das Entfernen einer vorhandenen Dusche oder Badewanne nicht ohne einen Eingriff in die Bausubstanz möglich und muss somit genehmigt werden.
Gestaltung der Wände in bunten Farben sowie neue Teppichboden
Vollkommen unabhängig von der eventuell bestehenden Pflicht zu Schönheitsreparaturen müssen Mieter beim Auszug eine Wohnung stets in einer farblich neutralen Farbe zurückgeben – dann sind bunte Wände zu überstreichen. Wurde die Mietwohnung mit einem Teppichboden angemietet, hat der Mieter Anspruch auf einen Austausch, wenn dieser verschlissen ist. Wurde die Wohnung allerdings ohne Teppichboden gemietet, so darf der Mieter auch einen neuen Boden verlegen. Allerdings ist dieser beim Auszug wieder zu entfernen.
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Bild 2: ©istock.com/kristian sekulic
Spiegel und zum Beispiel den Balkon einfach hell streichen kann man auch machen. All das sind verkaufsfördernde Maßnahmen.
Danke für den Hilfreichen Beitrag von Ihrer Seite
Hi, vielen Dank für diesen Beitrag. Ich finde, diese Informationen sind wichtig für beide Mieter und Vermieter, wenn die Immobilien noch weiter vermietet werden sollen.
Gruß, Sebastian