Schneemann bauen, Schlitten fahren, Schlittschuh laufen – was für Kinder ein großer Spaß ist, ist für Erwachsene häufig zusätzliche Arbeit: Eis und Schnee und die Notwendigkeit zum Räumen und Streuen. Stabile Winterdienstgeräte gibt es bei www.ziegler-metall.de.
Aber wer ist wann wofür zuständig beim Winterdienst? Hier die Antworten auf die vier wichtigsten Fragen, um rechtlich sicher durch den Winter zu kommen:
1. Wer hat Räum- und Streuplicht?
Generell ist die Gemeinde dafür zuständig, dass die Straßen und Gehwege im ihrem Gemeindegebiet im Sommer wie im Winter sicher befahrbar sind. Das gilt auch für den Winterdienst. Sie hat jedoch die Möglichkeit, die Pflicht zum Räumen und Streuen an die Hauseigentümer weiterzureichen. In der Regel nutzen die Gemeinden dieses Recht, damit sind die Straßenanlieger in der Pflicht. Hat ein Eigentümer sein Haus bzw. seine Wohnung vermietet, kann auch er die Pflicht zum Winterdienst an den Vermieter weitergeben, es muss allerdings eindeutig festgehalten werden, beispielsweise im Mietvertrag.
2. Wo muss geräumt und gestreut werden beim Winterdienst?
Generell muss es möglich sein, alle üblicherweise genutzten Wege ohne Gefahren zu befahren beziehungsweise zu begehen. Zum Winterdienst gehören neben Straßen und Gehwegen auch Zugangswege, beispielsweise zu Garagen oder Mülltonnen. Häufig ist es in den Gemeindesatzungen verankert, wie viel vom Weg frei geräumt werden muss, meist zwischen 80 und 120 Zentimeter. Als Orientierung gilt: Zwei Fußgänger sollten aneinander vorbeigehen können.
Auch über die Uhrzeiten, in denen die Straßen frei sein müssen, informieren die Gemeindesatzungen, in der Regel ist dies zwischen 07:00 und 20:00 Uhr, am Wochenende ab 09:00 Uhr. Sind frei geräumte Straßen nötig, beispielsweise bei Veranstaltungen, dann empfiehlt es sich, auch außerhalb der festgelegten Zeiten zu räumen.
Ist erkennbar, dass das Räumen durch starken Schneefall sinnlos ist, dürfen die Verantwortlichen abwarten, bis dieser nachlässt. Die Grenzen dabei sind oft fließend, die Urteile Auslegungssache. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, gilt: lieber einmal zu viel räumen als einmal zu wenig.
3. Wer haftet bei Stürzen/Unfällen?
Stürzt eine Person, haftet generell derjenige, der zum Zeitpunkt des Sturzes für das Räumen und Streuen zuständig war, Gemeinde, Hauseigentümer oder Mieter. Wichtig ist, dass die Pflicht zum Winterdienst eindeutig übertragen wurde. „Ich war zu dem Zeitpunkt im Urlaub“ gilt übrigens nicht als Entschuldigung für einen versäumten Winterdienst. In diesem Fall muss sich der Urlauber rechtzeitig um einen zuverlässigen Ersatz kümmern. Info zu Versicheurngen rund um das Haus finden Sie hier
4. Was darf gestreut werden?
Streusalz ist ein beliebtes Mittel, um winterlichen Straßenverhältnissen Herr zu werden, allerdings ist es im privaten Bereich häufig verboten. Auch hier geben die Gemeindesatzungen Auskunft zum Winterdienst. Umweltfreundliche und weniger aggressive Alternativen sind Sand, Split oder Sägespäne.
Artikel von Ziegler-Metall, der Spezialist für stabile Winterdienstgeräte