Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Wohnungseinbrüche wieder um knapp 10% gestiegen. Den Berichten zu Folge läge die Zahl der Einbrüche damit auf dem höchsten Stand seit 15 Jahren. Nur ein sehr geringer Teil dieser Straftaten kann polizeilich aufgeklärt werden. Wo kein Täter gefunden wird, kann allerdings auch niemand zur Rechenschaft gezogen werden.
Somit bleiben Mieter und Vermieter in den allermeisten Fällen auf den entstandenen Kosten sitzen.
Hauptgeschädigter bei einem Einbruch ist in aller Regel der Mieter, dessen persönliche Sachen durchwühlt und dabei gestohlen oder beschädigt werden. Die Frage ist nun, ob und inwiefern der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen kann.
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, für Schäden und Verluste eines Einbruches in seiner vermieteten Wohnung aufzukommen. In Einzelfällen kann dies aber dennoch anders sein.
Der Vermieter ist mietrechtlich nämlich dazu verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietszeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. (§535 Satz 2 BGB). Dies bedeutet unter anderem, dass die Räumlichkeiten den üblichen Sicherheitsstandards entsprechen müssen. Sollte hier keine konkrete Absprache getroffen worden sein, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Standards der Mieter aufgrund seines Vertrages verlangen kann.
Für Schäden am Hausrat seines Mieters haftet der Vermieter nur, wenn der Einbruch durch Fehler am Gebäude, die von Anfang an vorgelegen haben (defekte Türen, Schlösser, Schäden am Mauerwerk), begünstigt wurde. (Garantiehaftung)
So hat ein Gericht in Schöneberg den Vermieter als schadensersatzpflichtig angesehen, weil er den Sicherheitsstandard zu niedrig angesetzt hatte. In diesem konkreten Fall sei das Schloss, nach den Feststellungen eines Sachverständigen, selbst für einen Laien durch eine Plastikkarte leicht zu öffnen gewesen.
Außerdem haftet der Vermieter auch dann, wenn er nicht dafür sorgt, dass ihm bekannt gemachte Mängel und Schäden, die während der Mietszeit auftreten, beseitigt werden. Ist dem Vermieter zum Beispiel bekannt gemacht worden, dass Mängel oder Defekte an Schlössern/Fenstern vorliegen und er unternimmt nichts dagegen, so hat er für Schäden, die dem Mieter in der Folge aus einem Einbruch und Diebstahl entstehen, einzustehen. Dieses Fehlverhalten muss der Mieter dem Vermieter allerdings konkret nachweisen können.
Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Haftung des Vermieters bei Diebstählen in Ausnahmefällen dann besteht, wenn entweder die Bauweise der vermieteten Räumlichkeiten nicht den üblichen Sicherheitsstandards entsprochen hat und dadurch ein Einbruch ermöglicht wurde, oder der Vermieter nicht tätig wurde, nachdem ihm Sicherheitsmängel angezeigt, oder sonst wie bekannt wurden.
Aber auch der Vermieter als Eigentümer der Mietwohnung wird geschädigt, da normalerweise die Wohnungseingangstüre, Fenster oder sonstige Zugänge beim gewaltsamen Eindringen der Täter beschädigt werden. Häufig kommt es auch zu Vandalismusschäden, verursacht durch das brutale und schnelle Durchsuchen der Wohnung. Auch der Vermieter kann seinen Mieter für diese Schäden nicht
haftbar machen und hat diese auf eigene Kosten zu beseitigen, da er verpflichtet ist, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
AUSNAHME! Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter besteht ausschließlich dann, wenn der Mieter sich durch sein Fehl(verhalten) am Einbruch mitschuldig gemacht hat, wenn ihm also konkretes Verschulden vorgeworfen und nachgewiesen werden kann.
Zum Beispiel, wenn der Mieter die Wohnungstüre offen stehen lässt oder nicht abschießt, wenn er ein leicht erreichbares Fenster über Nacht offen stehen oder das Fenster über einen längeren Zeitraum (Urlaubsabwesenheit) gekippt lässt und durch ebendieses Fenster eingebrochen wird.
Der Mieter ist außerdem verpflichtet dem Vermieter Sicherheitsmängel (defekte Schlösser/Fenster) bekannt zu machen. Kommt es aufgrund dieses Versäumnisses des Mieters zu Schäden eines Einbruchdiebstahls, könnte der Vermieter hier etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen.
Auch wenn der Mieter seine Obhutspflicht im Hinblick auf die Wohnungsschlüssel verletzt, kann der Vermieter den Mieter für hierdurch entstandenen Schaden haftbar machen.
Die Inanspruchnahme des Mieters bei Schäden aus Einbrüchen ist also der absolute Ausnahmefall.
Im Regelfall können Mieter und Vermieter keine Ansprüche gegeneinander geltend machen.
Etwas anderes kann sich auf Grund einer speziellen Situation im Einzelfall ergeben, in solchen Fällen sollte deshalb unverzüglich die Beratung durch einen Spezialisten in Anspruch genommen werden.
Zur Info:
Bei Neu- und Umbauten erhält man durch den Einbau geprüfter einbruchhemmender Türen nach DIN EN 1627 mindestens der Widerstandsklasse (RC) 2 einen guten Eibruchschutz. Diese Türen werden einer praxisgerechten Einbruchprüfung unterzogen. So ist sichergestellt, dass es in der Gesamtkonstruktion (Türblatt, Zarge, Schloss und Beschlag) keinen Schwachpunkt gibt.
Einbruchhemmende Türen werden in sechs Widerstandsklassen (RC 1 – RC 6) eingeteilt, wobei RC 6 für die Höchste Widerstandsklasse steht. (RC = resistence class)
Diese und weitere Informationen, wie die aktuellen Verzeichnisse zu z.B.
– Schutzbeschlägen
– Einsteckschlössern
– einbruchhemmenden Fenstern/Fassaden
– einbruchhemmenden Nachrüstprodukten
Finden Sie unter www.polizei.bayern.de Schützen und Vorbeugen Beratung Technische Beratung
Das Thema wird leider immer bekannter. Auch Schenken sei dank. Weniger wird das nicht mehr.
Wenn man diese beunruhigenden Meldungen hört, ist man doch recht froh darüber, dass die Sicherheitstechnik heutzutage immer ausgefeilter wird. Als Vermieter empfiehlt es sich auf jeden Fall seine Immobilie einbruchssicher zu machen und sich dahingehend gut beraten zu lassen.
Nachdem 2015 die Zahl der Straftaten erstmals seit sechs Jahren gesunken war, steigt sie nun wieder. Der Anteil der auslandischen Tatverdachtigen ist damit von 16 Prozent im Jahr 2015 auf 19,7 Prozent gestiegen.